Krankenversicherung.. gesetzlich oder privat?

Klären wir doch diese einfache Frage auf. 
In Deutschland gilt erst einmal für jeden Arbeitnehmer eine Versicherungspflicht. Diese Versicherung soll der sozialen Absicherung des Arbeitnehmers im Krankheits- als auch im Pflegefall dienen. 

In Deutschland bestehen gesetzliche und private Krankenversicherungen nebeneinander, die Funktion der privaten Krankenversicherer ist dabei deutlich verschieden. Die private Krankenversicherung kann zwei unterschiedliche Funktionen haben:

  • substitutiv: Ein Teil der Bevölkerung kann die private Krankenversicherung als Vollversicherung wählen, oder hat keinen Zugang zum gesetzlichen Krankenversicherungsschutz 
  • komplementär: Leistungen, die im öffentlichen System nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind, können privat versichert werden – diese Funktion hat die private Krankenversicherung in allen entwickelten Industrieländern
Diese Wahlmöglichkeit ist aber von einigen Faktoren abhängig. Daher möchten wir Ihnen zunächst einige Begriffe erläutern (Quelle Wikipedia):
 
Versicherungspflichtgrenze

Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG nicht übersteigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Beschäftigte, die regelmäßig ein höheres Arbeitsentgelt beziehen, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die JAEG überschritten wird. 

Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat.[8] Ausreichend ist vielmehr, dass sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. 

„Versicherungsfrei“ bedeutet, dass eine Person nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist; sie ist aber verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG) und hat dazu die Wahl zwischen freiwilliger Krankenversicherung oder privater Krankenversicherung. Berufseinsteiger, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich oberhalb der JAEG liegt, sind von Anfang an versicherungsfrei.

Unterschreitet ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mit seinem Einkommen die JAEG, tritt die Versicherungspflicht sofort ein.

Die aktuelle Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2020 bei 62.500,00 € brutto Jahresarbeitsentgelt. 

Private Krankenversicherung

Private Krankenversicherungen (kurz PKV) sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die Krankenversicherungen anbieten. Das Versicherungsverhältnis kommt anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht kraft Gesetzes, sondern durch privatrechtlichen Vertrag zustande.

Trotz rechtlicher und organisatorischer Unterschiede zu den gesetzlichen Krankenkassen werden private Krankenversicherer umgangssprachlich private Krankenkasse genannt.

Im deutschen Gesundheitswesen ist eine private Krankenversicherung sowohl ergänzend als auch anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) möglich (zweigliedriges oder duales Krankenversicherungssystem).

Mit 8,77 Millionen waren 2016 rund 11 Prozent aller Versicherten in Deutschland privat krankenvollversichert; hinzu kamen weitere 25 Millionen Zusatzversicherungen.

Zum 1. Januar 2009 wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eine Versicherungspflicht in der PKV für nicht anderweitig abgesicherte Personen eingeführt (§ 193 Abs. 3 VVG).

freiwillige gesetzliche Versicherung

Die freiwillige Krankenversicherung nach § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ermöglicht es in Deutschland Erwerbstätigen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig sind, sich in der GKV zu versichern. So haben z. B. Arbeitnehmer mit einem beitragspflichtigen Jahreseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2020: 62.550 €)[1] die Wahl, sich freiwillig bei einer Krankenkasse oder einem privaten Krankenversicherer zu versichern.

Die freiwillige Krankenversicherung greift vor allem dann, wenn entweder eine vorher bestehende Versicherung in der Krankenkasse endet oder für Personen, denen der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht werden soll, weil sie durch eine Versicherungspflicht oder durch eine andere Versicherung nicht erfasst werden. Der Gesetzgeber verwendet hierfür den Begriff der „Versicherungsberechtigung“ (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, zweiter Abschnitt).

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB V können sämtliche Personen, die als Mitglied aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllen, der Versicherung freiwillig beitreten. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund die Pflichtmitgliedschaft bestand. Weiterhin können sich auch Personen, bei denen der Anspruch auf eine Familienversicherung erlischt, bei Erfüllen der Vorversicherungszeit freiwillig versichern.

Während eine Pflichtversicherung unabhängig vom Willen des Betroffenen zustande kommt, ist für die freiwillige Versicherung der Wille von entscheidender Bedeutung. Nur dann, wenn der Betreffende die Absicht schriftlich erklärt, kann eine Versicherung zustande kommen. Ausnahme bildet die Regelung zu den Arbeitnehmern, welche wegen Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei werden. Wenn die betreffenden Arbeitnehmer nach Mitteilung seitens der Krankenkasse nicht ihren Austritt innerhalb von zwei Wochen erklären, setzt sich die zuvor bestandene Versicherung als freiwillige Krankenversicherung fort (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Was kann verbraucherengel für mich tun?

In Deutschland gibt es mehr als 100 gesetzliche Krankenkassen und 43 private Krankenversicherungen bzw. Vereine auf Gegenseitigkeit. Sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Krankenversicherungen stehen untereinander im Wettbewerb. Jede Krankenkasse, ob gesetzlich oder privat bieten unterschiedliche Leistungen und Zusatzleistungen an, was sich im Beitrag niederschlägt. Ein Vergleich kann auch bei gesetzlich Versicherten zu Beitragseinsparungen führen, wenn z.B. einige Leistungen für Sie und Ihre Lebensverhältnisse nicht zutreffend sind. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Möglichkeiten und können Ihnen Entscheidungshilfen oder Empfehlungen an die Hand geben.
Nehmen Sie einfach hierzu über das nachfolgende Formular zu unseren Experten im Bereich der Krankenversicherung Kontakt auf. 

 

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